Banner
 

Kontaktpersonen

Matthias Bremer
BremerMatthias
Tel:
Work(06101) 602-342
Fax:
Fax(06101) 602-320
 
Diana Roth
RothDiana
Tel:
Work(06101) 602-288
Fax:
Fax(06101) 602-320
 
Christian Kischka
KischkaChristian
Tel:
Work(06101) 602-347
Fax:
Fax(06101) 602-320
 
Marcus Reifschneider
ReifschneiderMarcus
Tel:
Work(06101) 602-375
Fax:
Fax(06101) 602-320
 
Vanessa Jordan
JordanVanessa
Tel:
Work(06101) 602-327
Fax:
Fax(06101) 602-320
 
Burcu Yildiz
YildizBurcu
Tel:
Work(06101) 602-293
 
Timo Breitwieser
BreitwieserTimo
Tel:
Work(06101) 602-354
Fax:
Fax(06101) 602-320
 
Madeleine Arnold-Kersten
Arnold-KerstenMadeleine
Tel:
Work(06101) 602-285
 

Organisationseinheit

Stadt Bad Vilbel - Stadt Bad Vilbel - Infrastruktur Kanal und Straße

Entwässerungsgenehmigung

Leistungsbeschreibung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
 

Quelle: Hessenfinder