Neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit der Verkäuferin beziehungsweise dem Verkäufer über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einer Notarin oder vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (zum Beispiel beim Erben eines Grundstücks).
Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung veranlasst die Notarin beziehungsweise der Notar.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).