Antrag
Die Zwangssicherungshypothek wird nur auf Antrag eingetragen.
Mindesthöhe der Forderung
Über 750,00 EUR
Die Vollstreckung kann sich aus mehreren Vollstreckungstiteln ergeben, zum Beispiel aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Bisher entstandene Vollstreckungskosten können hinzugerechnet werden.
Voreintragung
Die Schuldnerin oder der Schuldner muss als (Mit-)Eigentümerin oder (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Vollstreckungstitel
Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide) oder eine Erklärung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat (zum Beispiel Vergleiche und notarielle Urkunden).
Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist ein gesetzlich vorgeschriebener Text auf dem Vollstreckungstitel und lautet zum Beispiel: „Die vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Diesen Text darf in aller Regel nur die Stelle anbringen, die den Vollstreckungstitel erstellt hat, also in den meisten Fällen das Gericht (so genannte vollstreckbare Ausfertigung). Vollstreckungsbescheide benötigen eine solche Klausel nicht.
Zustellung
Der Vollstreckungstitel muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung an die Schuldnerin oder den Schuldner zugestellt werden.
Hinweis: Viele Urteile und Beschlüsse muss das Gericht ohne Antrag zustellen. Mit der Vollstreckungsklausel wird daher auch die Zustellung bescheinigt. Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel müssen Sie selbst beauftragen. Wenden Sie sich hierzu an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners.
Fälligkeit
In Einzelfällen (zum Beispiel bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen und notariellen Urkunden) dürfen Sie mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn seit der Zustellung an die Schuldnerin oder den Schuldner zwei Wochen vergangen sind.
Keine weiteren Vollstreckungshindernisse
Im Grundbuch darf zum Beispiel kein Vermerk über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetragen sein.