Voraussetzung für die Auszahlung der Eigenheimzulage ist die Festsetzung der Eigenheimzulage mit einem entsprechenden Bescheid vom zuständigen Finanzamt.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass
- Sie mit der Herstellung des Objektes im Inland noch bis zum 31.12.2005 begonnen haben. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
- Sie das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen bzw. unentgeltlich an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen.
- Sie einen Antrag nach amtlichem Vordruck beim Finanzamt stellen.
- Ihre Einkünfte im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr eine bestimmte Betragsgrenze nicht übersteigen.
Sie sind verpflichtet jede Änderung, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Eigenheimzulage innerhalb des Förderzeitraumes führt, unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Änderungen sind insbesondere:
- die Geburt eines weiteren Kindes, die Beendigung der Berufsausbildung des Kindes, die Veränderung der Einkünfte des Kindes, dadurch kann sich die Höhe des Kinderzuschlags ändern;
- die Bewilligung von Zuschüssen, dadurch kann sich die Bemessungsgrundlage ändern und damit die Höhe der Eigenheimzulage;
- Trennung bei Eheleuten
- keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder zu unentgeltlichen Wohnzwecken von Angehörigen mehr.