Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen. Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern
Erteilung: 109 €
• §§ 9a – 9c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
• § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
• § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Sonstiges Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird nur in folgenden Fällen ungültig:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport