Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zu der europäischen Verordnung Nr. 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Sie regelt in Artikel 10 im Zusammenhang mit den europäischen Verordnungen Nr. 2015/2067, 304/2008 und 307/2008 die Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betrieben als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigte Stelle.