Alle Beschäftigten mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.
Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) und für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes.
Beamt*innen , Richter*innen , Soldat*innen haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften (z.B. die „Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen“).
Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstagen. Wird mehr oder weniger als fünf Tage regelmäßig in der Woche gearbeitet, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend