Im Bürgerbüro können Sie Kopien / Abschriften beglaubigen lassen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist, oder die Abschrift bzw. Kopie zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird.
Zum Beispiel:
- Zeugnisse von Schulen und Universitäten
- Rentennachweise und sonstige Unterlagen zur Vorlage bei den Versicherungsträgern oder
Zusatzversorgungskassen
- Verdienstbescheinigungen
- Ausbildungsverträge und andere Unterlagen zur Vorlage bei Institutionen des öffentliches Rechtes
- Betreuungsnachweise
- Scheidungsurteile
Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist es wichtig, dass Sie das Schriftstück erst im Beisein der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter unterzeichnen. Unterschriften ohne zugehörigen Text können nicht beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen (Erlöschen einer Schuld oder Schuldanerkenntnis) können nur von einem Notar oder vom
Ortsgericht vorgenommen werden.
Benötig werden:
- einseitig kopierte Dokumente oder Schriftstücke (im Original und in Kopie), welche beglaubigt bzw. bei denen die Unterschrift beglaubigt werden soll
- Ausweisdokumente
Vorsprache
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Für die Beglaubigung von Kopien bzw. Abschriften kann die Vorsprache durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht und zusätzlich der Personalausweis oder Pass sind vorzulegen.
Besondere Hinweise:
Im Bürgerbüro werden keine Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Sterbe-, und Heiratsurkunden) beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.
Nicht beglaubigt werden außerdem Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen, Eidesstattliche Versicherungen, Generalvollmachten, Kopien mit ausländischen Textinhalten sowie übersetzte ausländische Ausweisdokumente und ausländische Pässe.
Ausländische Zeugnisse können z. B. nur dann bei uns amtlich beglaubigt werden, wenn sie zusammen mit amtlichen Übersetzungen (durch staatliche anerkannte Übersetzer) vorgelegt werden.