Banner
 

Kontaktpersonen

Johannes Reitzmann
ReitzmannJohannes
Fachdienst Stadtplanung
Fachdienstleiter
Tel:
Work(06101) 602-213
Fax:
Fax(06101) 602-336
 

Organisationseinheit

Stadt Bad Vilbel - Stadtplanung

Baugenehmigung (Bauantrag)

Leistungsbeschreibung

Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis

Baugenehmigungen

Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Bad Vilbel

Eine Baugenehmigung wird nicht von der Gemeinde/Stadt erteilt.
Der Bauherr beantragt die Baugenehmigung beim Kreis (hier: Wetteraukreis: FD Bauwesen), die Gemeinde/Stadt wird zum Verfahren gehört und gibt eine Stellungnahme (Gemeindliche Einvernahme) ab.
Der Kreis entscheidet und erteilt/erteilt nicht eine Baugenehmigung.

Voraussetzungen

Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Quelle: Hessenfinder