Sie sind als Unternehmer dann zur Ausbildung berechtigt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal geeignet sind.
Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsverordnung - gegebenenfalls unter Einbeziehung einzelner Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - vermittelt werden können,
- die erforderlichen Werkzeuge, Gerätschaften, Maschinen und Räumlichkeiten vorhanden sind, die zur Ausbildung benötigt werden und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Plätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht; Ausnahmen sind möglich, wenn die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
oder
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
oder
- im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und
- zusätzlich in allen Fallkonstellationen eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Ausnahmen sind in bestimmten Fällen nach § 30 Absätze 3, 4 und 6 Berufsbildungsgesetz möglich.
Darüber hinaus müssen Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Hinweis:
Persönlich nicht geeignet zur Berufsausbildung sind zum Beispiel Personen, die wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.