Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht-gefährlichen Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen, dann müssen Sie im Regelfall eine Erlaubnis beantragen. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Eine Anzeigepflicht besteht auch für Betriebe, die nur als Nebenleistung mit Abfällen umgehen (z.B. Handwerker und Dienstleistungsbetriebe).