Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in Hessen eine Sperrzeit. Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.
Grundsätzlich gelten in Hessen folgende Regelungen:
- Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen, z.B. das Aufstellen von Warenspielgeräten, stattfinden, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
Ausnahmen hiervon sind möglich:
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können Sie die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene oder für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe auf Antrag befristet oder widerruflich aufheben lassen. Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.
- Hinweis: Für Spielhallen gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen der Rechtsgrundlage.