Arbeitsuchend
Sie sollten sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit melden,
- wenn Ihnen eine Kündigung droht,
- Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
- Sie nach längerer Krankheitszeit wieder Arbeit suchen,
- die Schule, Berufsausbildung oder Studium zu Ende geht und noch kein Arbeitsplatz in Sicht ist,
- Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen
- oder wenn Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.
Je eher Ihre Meldung vorliegt, desto schneller kann Ihnen die Agentur für Arbeit auch bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.
Gesetzliche Meldepflicht
Arbeitnehmer und Auszubildende sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Sollten Sie erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als 3 Monaten endet, müssen Sie die Meldung innerhalb von 3 Tagen abgeben, nachdem Sie Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erhielten.
HINWEIS: Die Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen und auf eine Weiterbeschäftigung hoffen.
Meldung per Schreiben, online oder telefonisch
Die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung ist telefonisch, schriftlich (Papierform, Fax, E-Mail) oder online über die Internetplattform "Jobbörse" möglich.
Für die telefonische Anzeige steht Ihnen Mo: bis Fr:, jeweils 08:00 - 18:00 Uhr, die bundesweit einheitliche Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung:Service-Telefon 0800 - 4 5555 00 *
* Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.
Arbeitslos
Sofern Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld begehren, müssen Sie sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Die Arbeitslosmeldung kann 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden, sollte aber spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen. Leistungen können frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden.