Wenn eine Apotheke ein Krankenhaus, ein Heim oder einen Rettungsdienst mit Arzneimitteln versorgen will, hat sie mit dem Träger der Einrichtung einen Versorgungsvertrag zu schließen, der der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Falls für die Versorgung der Einrichtung Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags
Apotheken(Regierungspräsidium Darmstadt)
Verwaltungsgebühr, abhängig vom Umfang der Versorgung (Betten-/Bewohnerzahl der Einrichtung)
Heim: 225,00 Euro - 675,00 Euro Krankenhaus(Akut): 300,00 Euro - 1.350,00 Euro Krankenhaus (Reha): 260,00 Euro - 800,00 Euro Rettungsdienst: 250,00 Euro
Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Versorgung vorgelegt werden.
§ 12a Apothekengesetz (ApoG) § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (ApoG)