Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.
Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.
Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung „NiSV“ geregelt.
Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:
- Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
- Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
- Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.
In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.
Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.