Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie gem. der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) verpflichtet, den Betrieb einer solchen Feuerungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb einer neu errichteten Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme und der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis zum 1. Dezember 2023 mittels Formular elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die zuständige Behörde prüft die Angaben und nimmt die Feuerungsanlage im hessenweiten Anlagenregister auf.