Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer
Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter
Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch
und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen
Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.
Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die
Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für
eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im
geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im
öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Die Eichbehörden prüfen Messgeräte
- des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
- des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
- der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche
gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess-
und Eichverordnung geregelt sind.