Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.
Gemäß § 6 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen - RohrFLtgV - hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle zu entscheiden.
Dazu sind die in der RohrFLtgV sowie im Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen - TRFL - enthaltenen Anforderungen zu prüfen.
Die Prüfstelle kann aus einer
- Sachverständigenorganisation oder
- nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.