Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen
Der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehört, zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Planungssicherheit zu erlangen.
Antrag auf Erstattung von Leistungen
Der Antrag auf Erstattung von Leistungen ist in Fällen, in denen ab dem 01.07.2004 mit der Altersteilzeit begonnen wurde, an keine Frist gebunden. Er gilt für die gesamte Förderungsdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt nur einer 4 Jährigen Verjährungsfrist.
Wurde die Altersteilzeit vor dem 01.07.2004 begonnen und werden die Erstattungsleistungen nach dem bis zum 30.06.2004 geltenden Recht abgewickelt, unterliegt der Antrag auf Erstattung von Leistungen einer Antragsfrist von 6 Monaten. Erstattungsleistungen sind hiernach innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Leistungen beansprucht werden, zu beantragen.
Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von 6 Jahren gewährt werden, enden jedoch schon früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat, eine Altersrente tatsächlich bezieht, beziehungsweise das 65. Lebensjahr vollendet hat.