Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen ist Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen undUntersuchungen notwendig.
Bestimmte Messungen und Untersuchungen nach der
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
- Altölverordnung (AltölV),
- Bioabfallverordnung (BioAbfV),
- Altholzverordnung (AltholzV) sowie
- Deponieverordnung (DepV)
dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (das heißt notifiziert) worden sind.
Das „Fachmodul Abfall“ der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) regelt die Anforderungen an die Kompetenz und die Notifizierung von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) im Rahmen des KrWG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen, vorab genannten Verordnungen. So werden zur fachlichen Kompetenz der Untersuchungsstellen Anforderungen zu folgenden Punkten beschrieben:
- Personelle Besetzung - Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzung
- Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
- Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
- Beschäftigung von Probenehmern mit fachlicher Qualifikation