Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dies können beispielsweise Abfallsortieranlagen, Abfallumschlagsanlagen, Kompostierungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfalllager sein.
Diese Anlagen haben eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem "Bundes-Immissionsschutzgesetz /BImSchG" erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist im Anhang unter Nummer 8 der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV" abschließend festgelegt. Alle anderen Abfallentsorgungsanlagen, mit Ausnahme von Deponien, bedürfen lediglich einer baurechtlichen Genehmigung. Deponien sind im Hessen-Finder als eigenständige Leistung aufgeführt.
Die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Hessen wird im "Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG/Durchführung von Genehmigungsverfahren" dargestellt. Das Verfahrensbuch beschreibt den Verfahrensablauf, bietet Hilfestellung in Fragen der Verfahrensführung und dient als Informationsquelle bei spezifischen Verfahrensfragen.