Allgemeine Informationen
Am 30.11.2015 hatdie Hessische Landesregierung das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung beschlossen (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz-FBAG). Eine Fehlbelegungsabgabe ist in Hessen aus früheren Jahren bekannt. Sie wurde bereits in den Jahren 1993 bis 2011 erhoben.
Die Berechtigung zum Bewohnen einer Sozialwohnung wird vom Vermieter lediglich zum Zeitpunkt des Einzugs geprüft. Änderungen der finanziellen und persönlichen Verhältnisse können im Lauf der Zeit zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzen führen. Mit der Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe soll vermieden werden, dass es im sozialen Wohnungsbau zu einer Fehlförderung kommt. Die Einnahmen dieser Abgabe werden wieder in den sozialen Wohnungsbau investiert.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe besteht seit 01.07.2016. Die Abgabe kann zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. In Bad Vilbel ist dies seit 01.01.2017 der Fall.
Das Gesetz findet für alle geförderten Sozialmietwohnungen Anwendung. Dies gilt unabhängig von den Besitz- und Eigentumsverhältnissen. Damit unterliegen nicht nur städt. Wohnungen der Fehlbelegungsabgabe, sondern auch die geförderten Sozialmietwohnungen der Wohnungsbaugesellschaften oder privater Vermieter. Das Gesetz gilt entsprechend für alle Wohnungsfürsorgewohnungen für Bedienstete des Landes und der Gemeinden.
In Bad Vilbel werden durch den Fachdienst Seniorenbüro, Wohnungswesen und Flüchtlingsbetreuung alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber von geförderten Sozialmietwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen angeschrieben und aufgefordert, die für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe erforderlichen Informationen mitzuteilen und gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören insbesondere Angaben und Nachweise zum Einkommen aller Bewohner und zur tatsächlichen Miete (Grundmiete ohne Betriebskosten).
Anschließend wird berechnet, ob eine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen ist. Bei einer Abgabepflicht wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Kommen die Mieterinnen und Mieter ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nach, kann der Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe festgesetzt werden. Die Abgabe wird für die Dauer von zwei Jahren festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen. Eine Festsetzung für vier Jahre ist ebenfalls möglich, wenn keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind (z.B. bei Rentnern).
Abgabepflichtig sind die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber der Sozialmietwohnungen, wenn ihr Einkommen die für den Bezug der Wohnung maßgebliche Einkommensgrenze um mindestens 20% übersteigt.
Eine Abgabepflicht besteht nicht für Empfänger von
- Wohngeld,
- Arbeitslosengeld,
- Sozialgeld,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wer eine Sozialmietwohnung berechtigt bezogen hat, ist vom Einzug an zunächst für zwei Jahre ohne nähere Prüfung von der Abgabepflicht befreit. Dies gilt nicht für Wohnungsfürsorgewohnungen.
Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe
- ist einkommensabhängig gestaffelt,
- hängt von der gezahlten Sozial- bzw. Grundmiete und der Wohnungsgröße ab,
- richtet sich nach der Zahl der Personen, die im Haushalt leben und
- wird durch Miethöchstbeträge (gem. Verordnung) begrenzt.
Zur Vermeidung von Härtefällen beginnt die Abgabepflicht der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber erst ab 20-prozentiger Überschreitung der Einkommensgrenze.
Die Fehlbelegungsabgabe wird errechnet aus der Differenz zwischen der aktuell gezahlten Grundmiete (ohne Betriebskosten) und des Miethöchstbetrages der Mietenstufe 5, die für Bad Vilbel gemäß der Höchstbetragsverordnung gültig ist.
Wer ein Anschreiben der Stadt Bad Vilbel erhält, ist verpflichtet, den beigefügten Erhebungsbogen mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden oder persönlich abzugeben.
Für die Zahlung der Fehlbelegungsabgabe sind die gleichen Einkommensgrenzen wie für die Ausstellung der Wohnberechtigungsscheine maßgeblich.
Weitere Informationen erhalten Sie in der rechten Spalte und
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