Ortsgerichtsvorsteher:
Dieter Haas
Ortsgerichtsvorsteher-Stellvertreter:
Stefan Bremer-Riedl
Ortsgerichtsschöffen:
Johann Lischewski - Gerhard Knorr -
Jürgen Ahäuser - Reinhard Bossecker
Allgemeines:
Ortsgerichte gibt es bundesweit nur im Lande Hessen. Sie sind als Hilfsbehörden der Justiz Partner für die Erledigung von vielen persönlichen Rechtsangelegenheiten der Bürger.
In der Behördenorganisation sind die Ortsgerichte in die "Hessische Justizverwaltung" eingebunden. Aufsichtsrechtlich untersteht das Ortsgericht Bad Vilbel dem Präsidenten des Amtsgerichtes Frankfurt am Main.
Ein Ortsgericht darf in der Regel nur innerhalb des eigenen Amtsbezirks tätig werden - es führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.
Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte des Landes Hessen und müssen allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sein - sie werden auf die Dauer von 10 Jahren ernannt.
Aufgaben:
Die Ortsgerichte sind neben den Notaren für die "Öffentliche Beglaubigung" (im Unterschied
zur amtlichen Beglaubigung z.B. durch die Städte und Gemeinden) von Unterschriften
zuständig.
Wichtiger Hinweis:
Die zu beglaubigende Unterschrift muss persönlich im Beisein des Ortsgerichtsvorstehers-/Stellvertreters geleistet
bzw. als eigenhändig vollzogen anerkannt werden.
Ferner ist das Ortsgericht für die Beglaubigung von vollständigen Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden zuständig.
Abschriften fremdsprachlicher Urkunden dürfen
die Ortsgerichte nur dann beglaubigen, wenn eine von einer/m für gerichtliche Angelegenheiten allgemein vereidigte/n Dolmetscher/in gefertigte Übersetzung
in deutscher Sprache vorgelegt wird.
Unterschriften und Abschriften werden nur dann beglaubigt, wenn der/die Antragsteller/in im Ortsgerichtsbezirk einen Wohnsitz oder einen ständigen Arbeitsplatz besitzen, bzw. wenn dies
im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache
betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Einige Beispiele für ortsgerichtliche Beglaubigungen von Unterschriften oder Abschriften:
- Grundschuldbestellung (Ausnahme: der Schuldner unterwirft sich unter
die sofortige
Zwangsvollstreckung - hier ist eine notarielle Beurkundung
notwendig)
- Antrag auf Löschung einer Grundschuld
- Vereinsregistereintragungen (siehe Merkblatt für Vereine des OLG Ffm.)
- Vollmachten insb. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Erbausschlagungen
- Urkunden und Zeugnisse in besonderen Einzelfällen
- Hausverwaltungen und Eigentümerversammlungen
Nachlasssicherungen
Bei
Bedarf sichert das Ortsgericht (vor Einsetzung eines
Nachlassverwalters durch
das Nachlassgericht) den Nachlass von Verstorbenen, bei denen Erben oder andere Angehörige
nicht sofort bekannt sind.
Schätzungen von Gebäuden und Grundstücken
Eine der wichtigsten Aufgaben
des Ortsgerichts ist die Erstellung von Schätzungsurkunden, in denen der Wert von z.B. Gebäuden, Eigentums-wohnungen oder Grundstücken ermittelt wird. Näheres hierzu ist in einer unmittelbaren
Rücksprache mit dem Ortsgericht abzuklären.
Gebühren
Die
zu erhebenden Gebühren durch das Ortsgericht sind landeseinheitlich in einer
"Gebührenordnung" festgelegt.
Beispiele:
1 Unterschriftsbeglaubigung 7,50 €
Beglaubigung einer Abschrift bis zu 3 Seiten 4,00 €
Die
Höhe der Gebühren für Nachlasssicherungen
und Schätzungen richten sich nach dem festgestellten
Wert und muss unmittelbar beim Ortsgericht erfragt werden.
Alle anfallenden Gebühren müssen im Ortsgericht bar bezahlt werden, Kartenzahlung ist leider nicht möglich.
Kontakt
Eine Terminvereinbarung ist erwünscht: 06101-6020.
Der Zugang zum Büro des Ortsgerichts ist barrierefrei -
ist es einem Antragsteller nicht möglich (z.B. wegen Krankheit) die Geschäftsstelle aufzusuchen, kann mit dem Ortsgericht
gegen eine zusätzliche geringe Gebühr ein Termin für einen Hausbesuch
vereinbart werden.
Büro Ortsgericht Rathaus, Am Sonnenplatz 1; Bitte der Beschilderung folgen.