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Ihr Ansprechpartner

Der Bürgermeister
der Stadt Bad Vilbel
FD Straßenverkehrsbehörde
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Timo Jehner
JehnerTimo
Tel:
Work(06101) 602-253
Fax:
Fax(06101) 602-350
 

Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung


Mit Änderung der Straßenverordnung (StVO) vom 06.03.2013 wurden die Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr vereinfacht. Das heißt: Wenn es ungefährlich ist, können Einbahnstraßen für den Radverkehr inGegenrichtung freigegeben werden.
 
Durch die Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in beiden Richtungen können Lücken im städtischen Radroutennetz geschlossen werden. Den Radlern spart das unnötige Umwege, was die Nutzung des Fahrrads wiederum attraktiver macht.



 Radfahrer im Gegenverkehr                   Verbot der Einfahrt mit
                                                                 Zusatzzeichen "Radfahrer frei"

Dass Radfahrer Einbahnstraßen in umgekehrter Richtung befahren dürfen, wenn diese entsprechend beschildert sind, hat sich gut bewährt. Die Praxis zeigt: Wenn Radfahrer und Autofahrer vorausschauend und rücksichtsvoll fahren, kommen sie auch auf engem Raum sehr gut miteinander klar.

Hintergrund:
 
Seit dem 01.04.2013 ist es möglich unter den folgenden Voraussetzungen den Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen zuzulassen (vgl. hierzu auch die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 220 StVO):
  • zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt,
  • eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist ausgenommen an kurzen Engstellen,
  • bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
  • die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
  • für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt ist.
Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, scheidet eine Freigabe nur dann aus, wenn eine Gefahrenlage besteht, die auf ein besonderes örtliches Verhältnis zurückzuführen ist und hierdurch das allgemeine Risiko eine Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum gegeben ist, erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).
 
Die beigefügte Karte zeigt, welche Einbahnstraßen und „unechte “Einbahnstraßen (Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) Stand November 2020 in Bad Vilbel für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind.