hier: Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Inkrafttreten des Bebauungsplans
Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel
Bebauungsplan „Rosengarten“, 5. Änderung
in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel
hier: Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Inkrafttreten des Bebauungsplans
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.09.2020 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Rosengarten“, 5. Änderung nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Rosengarten“, 5. Änderung besitzt eine Größe von 24.300 m² (rund 2,4 ha) und liegt am nördlichen Rand der Kernstadt Bad Vilbels. Der Geltungsbereich der Änderung liegt in Gänze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rosengarten aus dem Jahr 1972. Die Änderung des Bebauungsplanes dient einer höheren Ausnutzung der vorhandenen Grundstücke zur Errichtung eines „Automatisierten Regallagers“ eines ortsansässigen Mineralwasserbetriebes.
Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt.
Der Bebauungsplan „Rosengarten“, 5. Änderung und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler oder
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan wird bestehend aus Planteil, textlichen Festsetzungen sowie Begründung mit Landschaftsplanerischem Fachbeitrag während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadt Bad Vilbel (Fachdienst Planung und Stadtentwicklung), Am Sonnenplatz 1, II. Stock, Zimmer 215 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (Telefonische Vereinbarung eines Termins unter 06101-602213). Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Bad Vilbel, den 23.09.2020
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
Dr. Thomas Stöhr
Bürgermeister
Abbildung 1: Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Rosengarten“, 5. Änderung (unmaßstäblich)