Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
immer wieder erreichen uns Beschwerden aus der Bürgerschaft, die überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern auf Privatgrundstücken in den Gehweg- und Straßenraum zum Inhalt haben.
DieseBeschwerden geben uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass Äste und Sträucher
von Grundstücken nicht auf das Straßengelände überhängen dürfen gemäß § 27 Abs.
5 Hess. Straßengesetz. Dem Grundstücksbesitzer obliegt die Pflicht zum
Zurückschneiden beeinträchtigender Anpflanzungen. Nach § 27 Abs. 2 Hess.
Straßengesetz sind Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift
ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen
Verkehrsteilnehmers. Sie liegt dem einzelnen Grundstückseigentümer oder
Besitzer die Beachtung dieses Schutzzweckes in Form eines Verbotes, unabhängig
von einer nach § 27 Abs. 3 des Hess. Straßengesetzes ergehenden Aufforderung
der Straßenbaubehörde, auf.
Zur Pflicht
des Grundstückseigentümers, keine Anpflanzungen zu unterhalten, die die
Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, gehört es auch, dafür Sorge zu
tragen, dass die Anpflanzungen den Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht auf
Verkehrsschilder verdecken. Das gilt auch für Beeinträchtigungen der Sicht auf
Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung
aufgestellt worden sind.
Der Bürgersteig
ist in einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn sowie ein angrenzender
Gehwegstreifen von 50 cm auf einer Höhe von 4,50 Metern von allen Ästen und
Sträuchern freizuhalten. Die Äste dürfen aber auf keinen Fall Verkehrs- und
Straßenschilder oder ähnliche Zeichen verdecken und auch nicht die
Straßenbeleuchtung.
Bitte
beachten Sie, dass in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich lediglich
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig sind, § 39 Absatz 5 Nr. 2
Bundesnaturschutzgesetz. Dieses Verbot gilt dabei nicht für Maßnahmen, die im
öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt
werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, § 39
Absatz 5 Nr. 2c) Bundesnaturschutzgesetz. Damit dürfen überhängende Äste und
Sträucher der Anpflanzungen von Grundstücken, die den Fußgänger- bzw.
Fahrverkehr behindern und/oder Verkehrszeichen bzw. die Straßenbeleuchtung
verdecken, abgeschnitten werden.
Wir bitten
Sie ganz herzlich, bei der Baum- und Strauchpflege auf Ihrem Grundstück diese
Vorschriften zu beachten.
In diesem Sinne grüßt Sie herzlich
Ihr Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Veröffentlicht: | 03.11.2022 |