Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Vilbel aus Anlassdes
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62. Hessentag
in Bad Vilbel
am Sonntag, den 15. Juni 2025, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend
aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt
sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Bad Vilbel - Dortelweil: Dortelweiler Platz und Industriestraße
2. Die
Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes
bleiben unberührt.
3. Die
Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bad Vilbeler
Anzeiger in Kraft.
4. Die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
angeordnet.
Voraussetzung
hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse
des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung
gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu
vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit
ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten
Ladenöffnung für den 15.06.2025 höher zu bewerten als die Interessen von
möglichen Betroffenen.
Aufgrund der
Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten
Personenkreis – den Veranstaltern des 62. Hessentages, deren Besuchern und den
Einzelhändlern.
Im
vorliegenden Fall sind die vertraglichen Bindungen, Planungskosten als auch der
Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler in Bezug auf den
verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als
das Aufschubinteresse Dritter. Denn bereits jetzt sind die Einzelhändler darauf
angewiesen, hinsichtlich der Durchführbarkeit der Ladenöffnung am 15.06.2025,
Planungssicherheit bezüglich des Personaleinsatzes und anderer kostenintensiver
Maßnahmen zu erlangen. Des Weiteren ließe es sich bei einer kurzfristigen
Außervollzugsetzung der Ladenöffnung nicht ausschließen, dass sämtliche Kunden
rechtzeitig hierüber informiert werden könnten. Die erwartbaren erfolglosen
Besuche der Kunden würden wiederum zu einem Reputationsschaden und Eingriff in
den Kundenstamm der Einzelhändler führen.
Die Stadt Bad Vilbel richtet in der
Zeit vom 13.06.2025 bis 22.06.2025 den Hessentag aus. Der Hessentag ist das
größte und älteste Landesfest in Deutschland. Es ist eine traditionelle
Veranstaltung, die seit 1961 in immer wechselnden hessischen Städten
stattfindet. Im Jahr 2025 findet diese traditionelle Veranstaltung bereits zum
62. Mal statt.
Das Veranstaltungskonzept des
Hessentages bietet dem lokalen, regionalen und überregionalen Publikum ein
abwechslungsreiches, stimmungsvolles, von Kurzweil, Geselligkeit und angenehmer
Unterhaltung geprägtes Programm. Weiterhin finden anlässlich des Hessentages
regelmäßig große Freiluftkonzerte unter Beteiligung namhafter nationaler und
internationaler Künstler statt Mit den attraktiven und vielschichtigen
Angeboten und Darbietungen entfaltet der Hessentag Ausstrahlungswirkung bis
weit über die Region hinaus.
Der Hessentag findet in den
Straßenzügen Frankfurter Straße 1-135, Niddaplatz, Günther-Biwer-Platz, Marktplatz,
Parkstraße, Rathausbrücke darüber hinaus durch den Kurpark über die Wasserburg
hinaus entlang der Nidda bis auf den Festplatz, den Festplatz selbst sowie auf
außerhalb der Stadtmitte gelegenen Sportstätten und Veranstaltungsorten auch
auf Großflächen statt. Daneben finden mehrere Freilichtkonzerte innerhalb und
außerhalb des Stadtgebietes statt.
Die Ladenöffnung bleibt auf den
ausschließlichen Veranstaltungsbereich des Hessentages beschränkt. Von der
Möglichkeit der Sonntagsöffnung dürfen also nur Verkaufsstellen Gebrauch
machen, die an den Veranstaltungsflächen gelegen sind.
Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug
zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, am Sonntag zu öffnen. Mit der
örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist die
Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich bestimmten
Anlass-Folge-Verhältnisses unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der
Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen
sich das Fest ereignet und an denen die Ladengeschäfte anliegen.
Als Ergänzungsprogramm ist der
verkaufsoffene Sonntag mit deutlichen Einschränkungen des Geltungsbereichs nur
auf den Dortelweiler Platz und die Industriestraße beschränkt.
Besucher werden aufgrund der
überregionalen Bedeutung dieses Festes aus ganz Hessen erwartet. Der Hessentag
wird vom Veranstalter überregional beworben. Vergleichbare Veranstaltungen
(Hessentage) der letzten Jahre haben auch ohne Sonntagsöffnung zu einem
erheblichen Besucherandrang geführt.
Die Anreizfunktion und werktägige
Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im
Besucherverhalten bei dieser Veranstaltung zurück. Dies bestätigen auch die
jährlich anwachsenden Besucherzahlen des Hessentages. Die Veranstaltung
Hessentag zieht selbst an dem Sonntag durchschnittlich mehr als 50.000 Besucher
an, dies ist ein Vielfaches mehr als eine alleinige Sonntagsöffnung, bei der im
Durchschnitt 3.000 Kunden gezählt werden konnten.
Der Hessentag findet am Sonntag in
der Zeit von 10 Uhr bis 22 Uhr statt, die Ladenöffnung soll von 12 Uhr bis 18
Uhr erfolgen.
Kirchliche und sonstige Belange
wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt. Erwähnt werden
muss, dass sich die örtlichen christlichen Kirchen aktiv bei dem Hessentag
beteiligen und auch mit eigenen Veranstaltungen zum Gelingen des Hessentages
beitragen.
Das
Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem
Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage,
so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler
Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad
Vilbel, einzulegen.
Gegen
die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4,
35390 Gießen, gestellt werden (§ 80 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung).
Bad Vilbel, den 06.03.2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
Wysocki
Bürgermeister
Veröffentlicht: | 13.03.2025 |