Die Bundesregierung hat bereits im Jahr 2018 eine Grundsteuerreform in Gang gesetzt, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Dies wurde notwendig, da die alten Grundlagen für die Grundsteuer auf sogenannten Einheitswerten, die aus dem Jahr 1964 in den westdeutschen Bundesländern und 1935 in den ostdeutschen Bundesländern stammen. Im Zuge dieser Reform hat das Land Hessen ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen, das auch in Bad Vilbel Anwendung findet.
DenGrundstückseigentümerinnen und Eigentümern gehen in den kommenden Tagen die
entsprechenden Bescheide zu.
Der Bund hat
bei dieser Reform ein Modell vorgegeben, den Ländern jedoch auch die
Möglichkeit erteilt, eigene Gesetze zu erlassen. Dem ist das Land Hessen
gefolgt. Eine Zielvorgabe lautete, dass die Kommunen hierbei ihre Einnahmen
nicht steigern sollten, also eine sogenannte Aufkommensneutralität herstellen
sollen. Für die Grundlagen der Grundsteuerreform sind als Bund und Land
zuständig. Die Finanzämter haben dabei neue Messwerte entwickelt. Zudem hat das
Land Hessen den Kommunen Empfehlungen zur Festlegung von Hebesätzen
ausgesprochen. Die Stadt Bad Vilbel ist hierbei also lediglich ausführendes
Organ und hat keinerlei Einfluss auf die Bemessungsgrundlagen. Einsprüche oder
Widersprüche können daher auch nur direkt an die Finanzämter gerichtet werden.
Die Stadt
Bad Vilbel hat mit Beschluss des Haushalts für 2025 und 2026 den Hebesatz der
Grundsteuer A auf 540% und den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 515%
festgelegt. Damit folgt man den Vorschlägen des hessischen Finanzministeriums.
„Die
Grundsteuerreform in Hessen sieht ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor, das
als sogenanntes ‚Flächen-Faktor-Modell‘ bezeichnet wird. Dieses Modell
orientiert sich an mehreren Faktoren, wie der Grundstücksgröße und Art, dem
Bodenrichtwert, der Gebäudefläche und für Wohnimmobilien der Nettokaltmiete.
Zudem wurde vom Finanzamt ein Steuermessbetrag festgelegt, der Grundlage der
Berechnung für die neue Grundsteuer ist“, erklärt hierzu Erster Stadtrat und
Kämmerer Bastian Zander.
Für den
Stadtkämmerer galt zudem die klare Vorgabe, dass die Stadt aus der neuen
Grundsteuer keine Mehreinnahmen erzielen wird. „Die sogenannte
Aufkommensneutralität war für uns immer Grundlage des Handelns. Das heißt, dass
die Stadt nicht einen Cent mehr, aber auch nicht einen Cent weniger aus der neuen
Grundsteuer einnehmen wird“, führt der Kämmerer weiter aus.
Für die
einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer bedeutet der Begriff
„Aufkommensneutralität“ jedoch nicht, dass es hier keine Änderungen beim
eigenen Grundsteuerbetrag geben wird. „Wir haben verschiedene
Beispielrechnungen vorgenommen. Die haben ergeben, dass es Grundstücke gibt,
für die künftig weniger gezahlt werden muss, gleichzeitig aber wird es auch
Grundstücke geben, für die eine höhere Grundsteuer anfallen wird“, beschreibt
Zander.
So wird für
eine Wohnung in der Frankfurter Straße durch die neue Grundsteuerberechnung
beispielsweise rund 136 Euro weniger fällig, für ein Reihenhaus im Chattenweg
fallen rund 43 Euro weniger an. Ein freistehendes Einfamilienhaus im Erlenring kommt
auf eine Minderung von circa 267 Euro. Gleichzeitig gibt es aber auch
Erhöhungen. So wird ein größeres Wohnhaus in der Berliner Straße künftig 1.600
Euro mehr Grundsteuer zahlen müssen. „Zudem haben wir auch starke Ausreißer,
beispielsweise ein großer Gewerbebetrieb, der rund 25.000 Euro weniger
Grundsteuer zahlen wird. Man sieht also, dass die Grundsteuerreform für jedes
einzelne Grundstück unterschiedlich ausfällt. Wichtig zu betonen ist, dass dies
nicht im Einfluss der Stadt Bad Vilbel steht, sondern rein auf den Vorgaben des
Finanzamtes und des Landesgesetzes fußt“, so Bastian Zander.
Wer in den
kommenden Tagen nun also den eigenen Grundsteuerbescheid erhalten wird, bekommt
ein Begleitschreiben der Stadt Bad Vilbel dazu. In diesem sind die wichtigsten
Fragen und Antworten sowie weitergehende Informationen enthalten. „Wer dann
Widerspruch gegen den eigenen Bescheid einlegen möchte, muss dies beim
Finanzamt tun. Auch dies ist in unserem Begleitschreiben erwähnt. Unsere
Finanzverwaltung kennt keinerlei Grundlagen zu den Messbeträgen oder die
entsprechenden Steuererklärungen der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer.
Daher müssen jedwede Einsprüche an das Finanzamt gerichtet werden“, erklärt
Bastian Zander abschließend.
Veröffentlicht: | 21.01.2025 |