15. Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“
in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss über die Billigung des Bebauungsplanentwurfs und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 12.11.2024 die Aufstellung der 15. Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen. Zudem wurde der Entwurf der 15. Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“ in der Fassung vom 14.10.2024 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt.
Ziele und Zwecke der Planung
Der östliche Teilbereich des Baugebietes „Krebsschere“ wird als Bildungscampus von 0 bis 10 Jahren ausgebildet und dient mit zwei Kindertagesstätten mit Familienzentrum (bereits realisiert), einer Grundschule (in der Realisierung) und einem Gebäude für Vereinssport (bereits realisiert) der Bedarfsdeckung der Baugebiete „Krebsschere“ und „Im Schleid“. Durch die 15. Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“ im Bereich der bereits festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf, sollen die Festsetzungen an den bereits realisierten und in der Realisierung befindlichen Gebäudebestand angepasst und eine Abstandsflächenproblematik geregelt werden. Aufgrund der Geringfügigkeit der vorzunehmenden Änderungen, erfolgt die 15. Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Die Grundzüge der Planung werden durch die 15. Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“ nicht berührt.
Da die geplante Bebauung nur einen Teilbereich des Baugebietes „Krebsschere“ betrifft, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans „Krebsschere“ nur in dem entsprechenden Teilbereich.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Des Weiteren wird im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen.