über die Erhebung von Gebühren für die vorübergehende Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz sowie sonstigen Ausländern
Präambel
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr.
6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07. März 2015 (GVBI. S.142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.
Februar 2023 (GVBI. S.90, 93), § 4 Abs. 1, § 5 a des Gesetzes über die Aufnahme
und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und anderen ausländischen
Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 05. Juli 2007 (GVBI. S. 399) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBI. S. 767) und §§ 1, 2, 3, 4, 9
und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März
2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
2023 (GVBI. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel am
19.03.2024, zuletzt geändert am 16.09.2024 folgende Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Unterbringung nach § 5a LAufnG
(Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
(1) Zur
vorübergehenden Unterbringung von Personen gemäß §1 Absatz 1 Nr. 5-9 und §5
Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG), sowie sonstigen Ausländern
unterhält die Stadt Bad Vilbel als öffentliche Einrichtung
Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§3 Abs. 1 Satz 2 LAufnG), wie
Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume, die sie in ihrem Gebiet im Bestand
oder angemietet hat.
(2) Die
Stadt Bad Vilbel ist Träger (§3 Abs. 1 LAufnG) der öffentlichen Einrichtungen
nach Abs. 1.
(3) Das
Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und den aufgenommenen Personen ist öffentlich-rechtlicher
Natur und zeitlich begrenzt (§3 Abs. 3 LAufnG). Es beginnt per
Zuweisungsbescheid durch den Wetteraukreis und endet formell mit der
bestandskräftigen Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts gemäß Kapitel 2 Abschnitt
5 und 6, sowie §104c Kapitel 10 des Aufenthaltsgesetzes. Es kann vorübergehend
verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung
steht. Ein Rechtsanspruch auf die
Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen
bestimmter Art und Größe besteht nicht (§3 Abs. 2 LAufnG).
(4) Die
Stadt Bad Vilbel erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 Gebühren
gemäß §4 Abs. 1 LAufnG.
§2 Gebührenschuld
(1) Gebührenschuldner
ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer anderen
Unterkunft untergebracht ist (§1 Abs. 1). Die Gebührenschuld sämtlicher
Personen, die gemeinsam als ein Haushalt untergebracht werden und denen Räume
zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, kann zu einer Gesamtgebührenschuld
zusammengefasst werden. Für die Gesamtgebührenschuld eines Haushaltes haften
dann die Einzelpersonen des Haushaltes jeweils als Gesamtschuldner. Eine
Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Satzung bilden Personen, die einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGBII) angehören sowie Großeltern, Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen
und Nichten.
(2) Die
Gebührenschuld entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft und wird für jeden
Monat erhoben. Mit Auszug oder Räumung und ordnungsgemäßer Übergabe der
Unterkunft an den Beauftragten endet die Gebührenschuld und damit auch das
Nutzungsverhältnis. Entsteht oder endet die Benutzung während eines
Kalendermonats, entsteht die Gebührenschuld anteilig an den Tagen, an denen das
Benutzungsverhältnis bestand. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach
Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde
gelegt.
(3) Empfänger
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der Gebührenschuld
befreit, solange die Stadt Bad Vilbel diese Gebühren über eine gesonderte
Vereinbarung vom Wetteraukreis erstattet bekommt.
(4) Die
Unterbringungsgebühren werden von der Stadt Bad Vilbel durch Gebührenbescheid
festgesetzt. Die monatliche Gebühr ist mit der Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung
getroffen wurde.
(5) Eine
vorübergehende Abwesenheit und Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner
nicht von der Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der festgesetzten
Gebühr.
(6) Das Verlassen der Unterkunft ist der Stadt Bad Vilbel unverzüglich anzuzeigen. Ohne
Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der
Unterkunft (§5 Abs. 4 LAufnG). Eine erneute Unterbringung ist ohne zwingenden
und begründeten Nachweis ausgeschlossen und die Gebührenschuld endet.
§3 Höhe der Unterbringungsgebühren
(1) Für
die Höhe der Unterbringungsgebühren ist §10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei
die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht
überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2, Satz 1 LAufnG). Die Unterbringungsgebühren
gelten einheitlich für das gesamte Satzungsgebiet, unabhängig vom Ort der
Unterbringung.
(2) Die
Unterbringungsgebühr beträgt im Satzungsgebiet pro Monat und Unterbringungsplatz
590,00 Euro.
§4 Gebührenermäßigung
(1) Jede
volljährige Person hat die Gebühr nach §3 Abs. 2 zu entrichten, auch wenn sie
in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Personen unter 18 Jahren (Minderjährige)
erhalten eine Gebührenermäßigung auf 200,00 Euro pro Person.
(2) Auf
Antrag des Gebührenschuldners wird bei einzusetzendem Erwerbseinkommen die Höhe der Unterbringungsgebühr folgendermaßen
gestaffelt (1. Ermäßigungsstufe):
Einpersonenhaushalt:
590,00
Euro
Zweipersonenhaushalt 790,00 Euro
Dreipersonenhaushalt 910,00 Euro
Vierpersonenhaushalt 1.040,00 Euro
Fünfpersonenhaushalt 1.160,00 Euro
Jede weitere
Person im Haushalt plus 150
Euro
(3) Führt
das ermittelte Erwerbseinkommen bei der Forderung der Unterbringungsgebühr nach
Absatz 2 zur Bedürftigkeit nach den Vorschriften des zweiten oder zwölften
Sozialgesetzbuches, so wird die monatliche Gebühr nach Absatz 2 um den Betrag vermindert,
um den das Erwerbseinkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft ihren
Anspruch auf Laufende Regelleistungen nach den Vorschriften des zweiten oder
zwölften Sozialgesetzbuches unterschreitet (2. Ermäßigungsstufe).
(4) Die
2. Ermäßigungsstufe gemäß Absatz 3 ist auf einen Zeitraum von drei Monaten ab
dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung begrenzt. Während dieser Zeit wird von
dem Gebührenschuldner lediglich die verminderte Unterbringungsgebühr nach
Absatz 3 eingefordert. Die Gebühr nach Absatz 2 behält jedoch weiterhin ihre
Gültigkeit. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird die Gebühr nach Absatz 2
in voller Höhe fällig, unabhängig davon, ob der Gebührenschuldner während
dieses Zeitraums Maßnahmen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation
ergriffen hat oder ob er aufstockende Leistungen bei einem anderen
Sozialleistungsträger erhält.
(5) Die
Anträge zu dieser Gebührensatzung sind schriftlich und innerhalb eines Monats
nach Erhalt des Gebührenbescheides bei der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1,
61118 Bad Vilbel, durch den Gebührenschuldner einzureichen. Dem Antrag sind
alle für die Glaubhaftmachung relevanten Unterlagen beizufügen.
(6) Jegliche
Änderungen, die eine neue Berechnung der Unterbringungsgebühren nach dieser
Gebührensatzung zur Folge haben könnten, müssen innerhalb eines Monats nach
Bekanntwerden der Änderung durch den Gebührenschuldner schriftlich bei der
Stadt Bad Vilbel eingereicht werden.
§5 Härtefallregelung
Die Stadt Bad
Vilbel ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag des
Gebührenschuldners die Gebühren gemäß § 4 dieser Gebührensatzung zu ermäßigen
oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft
zu machen.
§6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.04.2024
in Kraft.
Der Magistrat der Stadt Bad
Vilbel
Sebastian Wysocki Bürgermeister
Ricarda
Müller-Grimm Sozialdezernentin