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Wichtige Information

Hier werden offizielle Pressemitteilungen der Stadt Bad Vilbel veröffentlicht. Diese stehen unter Nennung der Quelle „Stadt Bad Vilbel“ für eine Veröffentlichung zur freien Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Yannick Schwander
SchwanderYannick
Pressesprecher
Tel:
Work(06101) 602-201
Fax:
Fax(06101) 602-353
 

Aktuelle Nachrichten

1. Änderungssatzung der Stadt Bad Vilbel

über die Erhebung von Gebühren für die vorübergehende Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz sowie sonstigen Ausländern


Präambel
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2015 (GVBI. S.142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S.90, 93), § 4 Abs. 1, § 5 a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 05. Juli 2007 (GVBI. S. 399) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBI. S. 767) und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel am 19.03.2024, zuletzt geändert am 16.09.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung nach § 5a LAufnG (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
 
 
 
Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
(1)    Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen gemäß §1 Absatz 1 Nr. 5-9 und §5 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG), sowie sonstigen Ausländern unterhält die Stadt Bad Vilbel als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§3 Abs. 1 Satz 2 LAufnG), wie Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume, die sie in ihrem Gebiet im Bestand oder angemietet hat.
(2)    Die Stadt Bad Vilbel ist Träger (§3 Abs. 1 LAufnG) der öffentlichen Einrichtungen nach Abs. 1.
(3)    Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und den aufgenommenen Personen ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§3 Abs. 3 LAufnG). Es beginnt per Zuweisungsbescheid durch den Wetteraukreis und endet formell mit der bestandskräftigen Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts gemäß Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6, sowie §104c Kapitel 10 des Aufenthaltsgesetzes. Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht.  Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht (§3 Abs. 2 LAufnG).
(4)    Die Stadt Bad Vilbel erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 Gebühren gemäß §4 Abs. 1 LAufnG.
 
 
 
§2 Gebührenschuld
(1)    Gebührenschuldner ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§1 Abs. 1). Die Gebührenschuld sämtlicher Personen, die gemeinsam als ein Haushalt untergebracht werden und denen Räume zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, kann zu einer Gesamtgebührenschuld zusammengefasst werden. Für die Gesamtgebührenschuld eines Haushaltes haften dann die Einzelpersonen des Haushaltes jeweils als Gesamtschuldner. Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Satzung bilden Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGBII) angehören sowie Großeltern, Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
(2)    Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft und wird für jeden Monat erhoben. Mit Auszug oder Räumung und ordnungsgemäßer Übergabe der Unterkunft an den Beauftragten endet die Gebührenschuld und damit auch das Nutzungsverhältnis. Entsteht oder endet die Benutzung während eines Kalendermonats, entsteht die Gebührenschuld anteilig an den Tagen, an denen das Benutzungsverhältnis bestand. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(3)    Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von der Gebührenschuld befreit, solange die Stadt Bad Vilbel diese Gebühren über eine gesonderte Vereinbarung vom Wetteraukreis erstattet bekommt.
(4)    Die Unterbringungsgebühren werden von der Stadt Bad Vilbel durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die monatliche Gebühr ist mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wurde.
(5)    Eine vorübergehende Abwesenheit und Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der festgesetzten Gebühr.
(6)  Das Verlassen der Unterkunft ist der Stadt Bad Vilbel unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§5 Abs. 4 LAufnG). Eine erneute Unterbringung ist ohne zwingenden und begründeten Nachweis ausgeschlossen und die Gebührenschuld endet.
 
 
 
 
§3 Höhe der Unterbringungsgebühren
(1)    Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist §10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2, Satz 1 LAufnG). Die Unterbringungsgebühren gelten einheitlich für das gesamte Satzungsgebiet, unabhängig vom Ort der Unterbringung.
(2)    Die Unterbringungsgebühr beträgt im Satzungsgebiet pro Monat und Unterbringungsplatz 590,00 Euro.
 
 
 
 
§4 Gebührenermäßigung
(1)    Jede volljährige Person hat die Gebühr nach §3 Abs. 2 zu entrichten, auch wenn sie in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) erhalten eine Gebührenermäßigung auf 200,00 Euro pro Person.
(2)    Auf Antrag des Gebührenschuldners wird bei einzusetzendem Erwerbseinkommen die   Höhe der Unterbringungsgebühr folgendermaßen gestaffelt (1. Ermäßigungsstufe):
Einpersonenhaushalt:                                   590,00 Euro
Zweipersonenhaushalt                                 790,00 Euro
Dreipersonenhaushalt                                  910,00 Euro
Vierpersonenhaushalt                                  1.040,00 Euro
Fünfpersonenhaushalt                                 1.160,00 Euro
Jede weitere Person im Haushalt             plus 150 Euro
(3)    Führt das ermittelte Erwerbseinkommen bei der Forderung der Unterbringungsgebühr nach Absatz 2 zur Bedürftigkeit nach den Vorschriften des zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuches, so wird die monatliche Gebühr nach Absatz 2 um den Betrag vermindert, um den das Erwerbseinkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft ihren Anspruch auf Laufende Regelleistungen nach den Vorschriften des zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuches unterschreitet (2. Ermäßigungsstufe).
(4)    Die 2. Ermäßigungsstufe gemäß Absatz 3 ist auf einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung begrenzt. Während dieser Zeit wird von dem Gebührenschuldner lediglich die verminderte Unterbringungsgebühr nach Absatz 3 eingefordert. Die Gebühr nach Absatz 2 behält jedoch weiterhin ihre Gültigkeit. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird die Gebühr nach Absatz 2 in voller Höhe fällig, unabhängig davon, ob der Gebührenschuldner während dieses Zeitraums Maßnahmen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation ergriffen hat oder ob er aufstockende Leistungen bei einem anderen Sozialleistungsträger erhält.
(5)    Die Anträge zu dieser Gebührensatzung sind schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides bei der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, durch den Gebührenschuldner einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Glaubhaftmachung relevanten Unterlagen beizufügen.
(6)    Jegliche Änderungen, die eine neue Berechnung der Unterbringungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zur Folge haben könnten, müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Änderung durch den Gebührenschuldner schriftlich bei der Stadt Bad Vilbel eingereicht werden.
 
 
 
 
 
 
§5 Härtefallregelung
Die Stadt Bad Vilbel ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag des Gebührenschuldners die Gebühren gemäß § 4 dieser Gebührensatzung zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.
 
§6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Sebastian Wysocki                                                                        Bürgermeister
Ricarda Müller-Grimm                                                                            Sozialdezernentin
 
 
 
 

Veröffentlicht:26.09.2024