Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Ausländerbeiratswahl am 14. März 2021
Hiermit
fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021
stattfindende
-
Gemeindewahl (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bad Vilbel),
-
Wahl zu den Ortsbeiräten in den Ortsbezirken, Kernstadt, Heilsberg, Gronau, Dortelweil
und Massenheim
-
Wahl zum Ausländerbeirat
auf.
Die
Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen
der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge
können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von
Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem
Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von
Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der
Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen
bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der
Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die
Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des
Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands,
des Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen
berücksichtigt werden.
Weisen
die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen (04.01.2021, 18.00 Uhr) nach, dass im Melderegister eine
Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. nach §
51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen
Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe
eines Postfaches genügt nicht.
Eine
Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag
benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden,
wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich. Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin /eines
Bewerbers nach §11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit
ungültig (§14 Abs. 2 KWG).
Kommunalwahl und Ortsbeiräte
Wählbar
als Stadtverordnete oder Mitglieder der Ortsbeiräte sind auch die hier lebenden
Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen
Voraussetzungen wie Deutsche: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Bei
Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des
Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt (§32 Abs. 2 HGO i.V.m. §81 ff HGO).
Ausländerbeirat
Wählbar
als Mitglied des Ausländerbeirates sind die ausländischen Einwohnerinnen und
Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit
mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der
Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Wählbar
als Mitglied des Ausländerbeirates sind unter den genannten Voraussetzungen
auch Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, die diese Rechtstellung
als ausländische Einwohnerin oder ausländischer Einwohner im Inland erworben
haben oder zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§86 Abs. 3
und 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO).
Bei
Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des
Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt (§32 Abs. 2 HGO i.V.m. §81 ff HGO).
Der
Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden
von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag
laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem
Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im
Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im
Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie
Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Muss
eine Partei oder Wählergruppe ihren Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen
unterzeichnen lassen, so sind hierfür Formulare (Muster KW 7) zu verwenden. Die
Formblätter werden auf Anforderung durch die Parteien und oder Wählergruppen
von der Wahlleiterin kostenfrei abgegeben. Bei der Anforderung der Formblätter
ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu
bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach $ 12 KWG bereits erfolgt ist,
idealerweise durch Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.
Jede
wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die
Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Die
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung
in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt
oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe
in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter
(Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag
festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder
Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu
geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Das
Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie
das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von
Wahlvorschlägen und für die Bennennung der Vertrauenspersonen regeln die
Parteien und Wählergruppen.
Über
den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die
Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der
Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und
Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauenspersonen und
die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift
ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der
Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder
Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an
Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in
geheimer Abstimmung erfolgt ist und jede teilnehmende Person der Versammlung
vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten,
sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die
Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt
zuständig, er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die
Wahlvorschläge sind
spätestens am 04.
Januar 2021 bis 18.00 Uhr
schriftlich
bei der
Gemeindewahlleiterin in Bad
Vilbel
im Rathaus, Am Sonnenplatz 1
(bis einschließlich 23.12.2020 und am 04.01.2021)
bzw.
im Bürgerbüro in der
Kernstadt, Frankfurter Str. 74, (vom 28.12. bis 30.12.2020)
einzureichen.
Mit
den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
·
Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer
Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind, die Zustimmungserklärung
muss bis zum Ende der Einreichungsfrist am 04.01.2021 um 18.00 Uhr vorliegen.
·
Bescheinigungen des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die
Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, sie kann bis zur Zulassung der
Wahlvorschläge nachgereicht werden.
·
die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und
Bewerber aufgestellt wurden einschließlich der vorgeschriebenen Erklärung an
Eides statt.
·
und – soweit erforderlich - Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats
über ihre Wahlberechtigung. Die Unterstützungsunterschriften müssen bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist am 04.01.2021 um 18.00 Uhr vorliegen.
Ein
Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15.01.2021 durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung
können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021, 18.00 Uhr, einzureichen, dass etwaige Mängel, die
die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden
können.
Maßgebliche
Einwohnerzahl: 34.180
Zahl
der zu wählenden Stadtverordneten
: 45
Zahl
der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder jeweils: 9
Zahl
der zu wählenden Ausländerbeiratsmitglieder: 9
Bad
Vilbel, den 26.11.2020
gez.
Bär, Gemeindewahlleiter